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Hochschulstudium

Kosten für ein Hochschulstudium belasten in der Regel die Familieneinkommen erheblich. Im Gegensatz dazu waren die Möglichkeiten, solche Kosten steuerlich geltend zu machen, in der Vergangenheit begrenzt. Soweit Eltern ihre volljährigen, studierenden Kinder unterstützen, steht ihnen ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro zu, vorausgesetzt das Kind ist auswärtig untergebracht. Soweit der Student eigene Einkünfte oder öffentliche Ausbildungshilfen bezieht, mindern sich unter Umständen dieser Freibetrag sogar noch.

Für die Studenten – als Steuerpflichtige – gilt die Regelung, dass die Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudiums in Höhe von bis zu 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Da Studenten während des Studiums in der Regel nur geringe Einkünfte erzielen, wirkt sich der Sonderausgabenabzug meist nicht aus. Eine Vortragsmöglichkeit der wirkungslos bleibenden Sonderausgaben ist ausgeschlossen.

Mehrere Steuerpflichtige, die nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Erststudium aufgenommen hatten, haben vor dem Bundesfinanzhof den Abzug als Werbungskosten eingeklagt und Recht bekommen. Diese Einordnung führt dazu, dass die Aufwendungen steuerlich der Einkunftssphäre zuzuordnen sind. Dies hat zur Folge, dass bei fehlenden oder geringen Einnahmen Verluste dargestellt werden, die formell feststellbar und vortragsfähig sind. Sobald der Student nach seinem Studium in eine Erwerbstätigkeit eintritt, können die vorgetragenen Verluste mit den dann erzielten Einkünften verrechnet werden.

Beispiel: Während seines fünf-jährigen Studiums entstehen einem Studenten jährliche Kosten für sein Studium in Höhe von 10.000 Euro. Der Student erzielt während dieser Zeit jährlich eigene Einkünfte in Höhe von 4.000 Euro. Nach Eintritt in die Erwerbstätigkeit erzielt der Student im ersten Jahr Einkünfte in Höhe von 40.000 Euro. Während des Studiums werden jährlich Verluste in Höhe von 6.000 Euro erzielt, die vorgetragen werden und sich zum Ende des Studiums auf einen kumulierten Betrag von 30.000 Euro belaufen. Im ersten Jahr seiner hauptberuflichen Beschäftigung werden diese Verluste verrechnet, so dass nur Einkünfte in Höhe von 10.000 Euro (40.000 minus 30.000 Euro) zu versteuern sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Der Abzug als Werbungskosten gilt immer dann, wenn ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang mit der späteren beruflichen Tätigkeit besteht. Weiterhin muss der Studierende vor dem Studium bereits eine abgeschlossene Berufsaufbildung nachweisen können. In diesem Fall ist das Studium im steuerlichen Sinne als Weiterbildung und nicht mehr als Berufsausbildung anzusehen. Praxis-Tipp: Um die Kosten geltend zu machen reicht der Student jährlich seinem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung ein und erklärt die Kosten des Studiums auf der Anlage N als Werbungskosten.

Heinz Schätty, Steuerberater, Paderborner Straße 21, 33415 Verl, Telefon (0 52 46) 92 67-0, Telefax (0 52 46) 92 67-77

Heinz Schätty, Steuerberater, Bürogemeinschaft Rechtsanwälte Gellner & Collegen, An der Insel 10 (»Alte Schmiede«), 33330 Gütersloh, Telefon (0 52 41) 5 05 11-50, Telefax (0 52 41) 5 05 11-60
 
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