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Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Nachdem auch der Bundesrat das »Vierte Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite« beraten und beschlossen hat, keinen Einspruch einzulegen, hat der Bundespräsident das Gesetz unterzeichnet. Im Anschluss ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt, so dass das Gesetz mit den entsprechenden Änderungen bereits morgen in Kraft tritt. Ich habe Ihnen den Auszug aus dem Bundesgesetzblatt beigefügt. Wie bereits mitgeteilt, sind auf unsere Initiative zurückführend noch wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erfolgt. So ist das Abholen bestellter Ware (Click & Collect) unabhängig von den Inzidenzwerten aufgenommen worden und die Möglichkeit von Click & Meet bei einer Inzidenz von bis zu 150 bei Vorlage eines negativen Tests.

Folgende Regelungen gelten nur für den Einzelhandel: „Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen: … 4. die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist untersagt; wobei der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel mit den Maßgaben ausgenommen sind, dass a) der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist, b) für die ersten 800 Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und c) in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nase-Schutz) zu tragen ist; abweichend von Halbsatz 1 ist d) die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, wobei die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a bis c entsprechend gelten und Maßnahmen vorzusehen sind, die, etwa durch gestaffelte Zeitfenster, eine Ansammlung von Kunden vermeiden; e) b) bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig, wenn die Maßgaben des Halbsatzes 1 Buchstabe a und c beachtet werden, die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche, die Kundin oder der Kunde ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Leistung mittels eines anerkannten Tests durch-geführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt hat und der Betreiber die Kontaktdaten der Kunden, mindestens Name, Vorname, eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer, E-Mail- Adresse oder Anschrift) sowie den Zeitraum des Aufenthaltes, erhebt;“ … Das Gesetz tritt nun mit der Veröffentlichung in Kraft, also bereits morgen! Damit stellt sich die Frage, wie sich die neue bundesgesetzliche Regelung im Verhältnis zu den noch bestehenden Corona-Verordnungen der Bundesländer verhält. Unsere Landesverbände haben sich dazu mit ihren jeweiligen Landesregierung in Verbindung gesetzt, da teilweise noch strengere Regelungen, z.B. in NRW für den Buchhandel und Gartenmärkte bestehen, die noch angepasst werden müssten. Nach dem jetzigen Stand gehen wir davon aus, dass eine solche bundesweit einheitliche Anpassung der Corona-Verordnungen erfolgen wird, was unter politischen Gesichtspunkten auch zwingend erforderlich wäre. Des Weiteren ist für die künftige Anwendung der Regelungen entscheidend, auf welcher Grundlage eine Bestimmung der Orte erfolgt, an denen infolge der Inzidenzwertüberschreitung die Bundesnotbremse greift. Im Gesetz ist hierzu festgelegt: „Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz der letzten 14 aufeinander folgenden Tage. Die nach Landesrecht zuständige Behörde macht in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab dem die jeweiligen Maßnahmen nach Satz 1 in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Die Bekanntmachung nach Satz 3 erfolgt unverzüglich, nachdem aufgrund der Veröffentlichung nach Satz 2 erkennbar wurde, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 eingetreten sind.“ Auf der Länderebene ist demnach eine Bekanntmachung erforderlich. Auf welche Art genau diese Veröffentlichung erfolgen wird, ist unseren Landesverbänden noch nicht abschließend bekannt. Wir gehen jedoch davon aus, dass es hier lediglich in Grenzfällen, wo die Inzidenzwerte in den letzten Tagen um die 100-er Marke herum pendelten – wenn überhaupt zu Unklarheiten kommen kann.

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