Der HDE gibt bekannt: »Bei allem Ungemach konnten wir, gegenüber dem zunächst befürchteten Schließungsszenario bei der Bundesnotbremse für den Buchhandel und Gartenmärkte, eine vergleichsweise günstigere rechtliche Klarstellung mit der NRW-Staatskanzlei bewirken, die es erlaubt, sowohl den Buchhandel als auch Gartenmärkte nach den Bestimmungen der NRW-CoronaSchVO auch bei Inzidenzwerten oberhalb von 100 geöffnet zu halten.«
Während dies nach der Bundesnotbremse unter Einhaltung der Kundenbegrenzungen vereinfacht möglich gewesen wäre, engt allerdings die strengere NRW-CoronaSchVO weiter ein, da nur Terminshopping gestattet ist.
Konkret dürfen also in NRW sowohl der Buchhandel als auch Gartenmärkte inzidenzunabhängig und damit auch bei Feststellung der Voraussetzungen für die Notbremse für den Einkauf mit Terminvorgabe und einer Kundenbeschränkung von 1 Kunde je 40 qm Verkaufsfläche geöffnet bleiben. Die Vorlage eines negativen Coronatests ist nicht erforderlich!
Das Ausmaß der Verwirrung über die geltenden Regelungen darf als durchaus groß und beispielsweise für Gartenmärkte als kaum überschaubar bezeichnet werden, da hier in Abhängigkeit davon, ob es sich um Gewerbe- (1/10) oder Privatkunden (1/40) handelt, auch noch unterschiedliche Flächenbeschränkungen gelten!