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Gartenhaus, Terrassendach & Co.: Wann sind Bauprojekte genehmigungspflichtig?Zoom Button

Bei der Errichtung eines Gartenhauses müssen Eigentümer zwingend das öffentliche Baurecht oder die Landesbauordnung beachten. Foto: Verband Wohneigentum NRW, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Gartenhaus, Terrassendach & Co.: Wann sind Bauprojekte genehmigungspflichtig?

Gartenhaus, Terrassendach & Co.: Wann sind Bauprojekte genehmigungspflichtig?

Mit den wärmeren Temperaturen planen Eigentümer wieder vermehrt private Bauprojekte am #Haus oder im #Garten. Sei es ein Gartenhaus als Rückzugsort oder als Stauraum für Geräte, ein Terrassendach zur Aufwertung des Außenbereichs oder ein Baumhaus für die Kinder. Der Verband #Wohneigentum #NRW erklärt die gesetzlichen Regelungen, die Gartenbesitzer vor Baubeginn kennen sollten. So kann Ärger mit dem Bauordnungsamt oder dem Nachbarn vermieden werden. Bei der Errichtung eines Gartenhauses müssen Eigentümer zwingend das Öffentliche Baurecht oder die Landesbauordnung beachten. Bebauungspläne werden von der Gemeinde erlassen und sind gesetzlich verankert. So sollen #Natur und #Landschaft geschützt und zugleich das Gesamtbild eines Stadtviertels erhalten werden. In Nordrhein Westfalen liegt die genehmigungsfreie Grenze laut Landesbauordnung (Bauordnung #NRW) bei 75 Kubikmeter Rauminhalt (Brutto Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten). Trotzdem heißt dies nicht, dass nicht andere Vorschriften eingehalten werden müssten.

Ein Gartenhaus ist kein erweiterter Wohnraum

Ein Gartenhaus muss flexibel wieder abbaubar sein und darf daher nicht mit einem Betonfundament im Boden verankert sein. Auch ist es nicht erlaubt, eine #Küche oder ein #Bad in einem Gartenhaus zu installieren. Die Nutzung als zusätzlicher Wohnraum ist nicht gestattet.

Grenzen zum Nachbarn einhalten

Ob Gartenhaus oder Spielturm: Zwingend sind beim Bau die Grenzen zum Nachbargrundstück einzuhalten. Laut Landesbauordnung können an der Grenze zum Beispiel Gewächshäuser, Garagen und Gartenhäuschen von maximal drei Metern Höhe errichtet werden. Dabei darf eine Grenzbebauung von 9 Metern Länge nicht überschritten werden. Ein Abstand von mindestens 3 Metern zur Nachbargrenze muss dagegen laut Landesbauordnung eingehalten werden, wenn es sich um eine nicht für ein erwachsenengerechtes Betreten geeignete bauliche Errichtung handelt (wie zum Beispiel Spieltürme und Klettertürme), die höher als 2 Meter ist und einen gebäudeähnlichen Charakter darstellt.

Terrassenüberdachungen meist genehmigungsfrei

In vielen Fällen ist in Nordrhein Westfalen keine Baugenehmigung für Terrassenüberdachungen nötig, wenn sie eine Fläche von 30 Quadratmetern nicht überschreiten und nicht mehr als 4,5 Meter Tiefe haben. »Wir empfehlen dennoch, immer beim zuständigen Bauordnungsamt die baurechtlichen und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen zu erfragen«, sagt Rechtsanwalt Stephan Dingler, Rechtsberater vom Verband Wohneigentum NRW und ergänzt »In einigen Fällen ist nicht nur die Größe der Terrassenüberdachung von Bedeutung, sondern auch der Abstand zur Grundstücksgrenze. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass beim Bau von Gartenhaus, Baumhaus oder #Terrassendach doch notwendige Genehmigungen fehlen, droht der Abriss und im schlimmsten Fall eine zusätzliche Strafzahlung.«

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