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Jobben in den Ferien – Änderungen in der Corona-Pandemie: Worauf Arbeitgeber und Studenten achten müssenZoom Button

Viele Studenten aus dem Kreis Gütersloh nutzen die Semesterferien, um ihr Einkommen durch Jobben aufzubessern. Foto: AOK, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Jobben in den Ferien – Änderungen in der Corona-Pandemie: Worauf Arbeitgeber und Studenten achten müssen

Für viele Studenten sind Semesterferien eine willkommene Gelegenheit zum Geldverdienen. Auch Studenten im Kreis Gütersloh jobben, um ihr Einkommen aufzubessern. Hierbei gilt: Wenn der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben Studierende in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. In der noch andauernden Corona-Pandemie wurde diese Regel auf höchstens vier Monate und 102 Arbeitstage erhöht, wenn die Beschäftigung frühestens am 1. Juni 2021 begann. »Die coronabedingte Erhöhung der Grenzen gilt bis zum 31. Oktober 2021. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten«, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Sobald sich die Beschäftigung aber verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit jetzt mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis zum 31. Oktober 2021 vier Monate und 102 Arbeitstage) im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig. »Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich in seinen Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen«, so Wehmhöner. Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort »Krankenversicherung für Studierende«.

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