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Der Widerruf einer einem privaten Unternehmen erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung von Lotterien in allen Bundesländern ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. August 2021 entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 1. Juli 2021 bestätigt.
Die Antragstellerin vermittelte Lotterien an staatliche Lotterieveranstalter. Ausweislich aktenkundiger Beschwerden kam es in zahlreichen Fällen bei der Kundengewinnung über für die Antragstellerin handelnde Callcenter zu folgendem Handlungsmuster: Überraschend wurden Betroffene von einem Mitarbeiter eines Callcenters angerufen, welcher ein in Wahrheit nicht bestehendes Vertragsverhältnis zwischen den Betroffenen und einem Lottovermittler behauptete. Hierbei wurde den Betroffenen regelmäßig nicht oder nur missverständlich der Auftraggeber des Anrufers genannt. Den Betroffenen wurde unter für sie überraschender Nennung ihrer persönlichen Daten dargelegt, dass sie im Rahmen eines kostenlosen Probeabonnements in den letzten Monaten an Lotterien teilgenommen hätten. Dieser kostenlose Vertrag habe sich nunmehr wegen nicht erfolgter Kündigung in einen kostenpflichtigen zwölfmonatigen Vertrag zur Teilnahme an Lotterien verlängert. Aus vorgetäuschter Kulanz wurde anschließend angeboten, die Laufzeit des Vertrags auf drei Monate zu verkürzen. Regelmäßig kam es durch den ausgeübten Druck oder durch Überrumpelung zu einer Einwilligung in die Verkürzung der angeblichen Laufzeit. Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen, dass ein anderer Mitarbeiter sie in Kürze nochmals anrufen werde, um sich das soeben Vereinbarte bestätigen zu lassen. In dem zweiten Telefonat wurde durch entsprechende Gesprächsführung und teilweise unverständliche Aussprache ein erstmaliger Vertragsabschluss über die Teilnahme an Lotterien durch das erste Telefonat suggeriert, welcher nun bei Tonbandaufnahme bestätigt werden sollte. Die Betroffenen gingen hierbei davon aus, dass es sich um die im ersten Telefonat besprochene Verkürzung des in Wahrheit nicht bestehenden Vertragsverhältnisses handelte und bejahten daraufhin auf Aufforderung den Vertragsschluss mit der Antragstellerin. In der Folge des zweiten Telefonats erhielten die Betroffenen ein Willkommensschreiben samt Teilnahme-Zertifikat von der Antragstellerin. Diese zog auch die Monatsbeträge von den Konten der Betroffenen ein, die ihr Widerrufsrecht auf dieses Schreiben hin nicht ausübten.
Zur Begründung seines Beschlusses hat der Vierte Senat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Durch das gewählte Beauftragungsmodell, im Rahmen dessen die Antragstellerin meine, auf das Verhalten mittelbar beauftragter Callcenter-Mitarbeiter keinen oder nur sehr geringen Einfluss nehmen zu können, bietet die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür, dass die Lotterievermittlung durch sie ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt wird. Im Rahmen ihres Geschäftsmodells unter Einsatz von Callcentern ist sie zu einer verlässlich rechtmäßigen Kundenakquise auf einem stark umkämpften Markt auch für die Zukunft entweder nicht willens oder nicht in der Lage. Dem für die Antragstellerin handelnden Geschäftsführer ist die Vorgehensweise der beauftragten Callcenter schon lange bekannt gewesen. Die gravierenden Rechtsverstöße der Callcenter hat die Antragstellerin trotz zahlreicher entsprechender Beteuerungen über mehrere Jahre nicht wirksam abgestellt. Anzahl und Dauer der in Rede stehenden Verstöße sowie vorliegender Schriftverkehr zeigen zudem, dass die Antragstellerin bei Einbindung von Fremdunternehmen, an denen sie trotz massiver von ihr intern selbst als berechtigt angesehener Vorwürfe festgehalten hat, ihre Interessen zur Erreichung ihrer Wirtschaftlichkeitsziele auch unter Inkaufnahme von grundlegenden Rechtsverstößen über berechtigte Kundeninteressen stellt.
Gewinne von Bestandskunden können über den von der Antragstellerin beauftragten Treuhänder, der aus den Teilnahmebedingungen ersichtlich ist, weiter ausgezahlt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1143/21 (I. Instanz: VG Münster 9 L 433/21)