Für die Suche nach Inhalten geben Sie »Content:« vor den Suchbegriffen ein, für die Suche nach Orten geben Sie »Orte:« oder »Ort:« vor den Suchbegriffen ein. Wenn Sie nichts eingeben, wird in beiden Bereichen gesucht.

 

 

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Vorläufiger Stopp für »Protected Bike Lane« in DüsseldorfZoom Button

Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen: Vorläufiger Stopp für »Protected Bike Lane« in Düsseldorf

Die #Stadt #Düsseldorf darf die im Düsseldorfer Hafengebiet geplante »#Protected #Bike #Lane«, einen gesicherten Radfahrstreifen, vorläufig nicht weiter einrichten. Die teilweise bereits aufgebrachten #Radwegmarkierungen muss sie vorerst entfernen beziehungsweise unwirksam machen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit der Beschwerde eines dort ansässigen Industrieunternehmens gegen einen anderslautenden Beschluss des #Verwaltungsgerichts Düsseldorf stattgegeben.

Die Stadt Düsseldorf möchte »Am Trippelsberg« zwischen Bonner Straße und Karweg einen 1,2 km langen #Radweg einrichten, der durch aufgeschraubte Trennelemente gesichert und so vor dem Überfahren durch motorisierten Verkehr geschützt werden soll. Zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße hat sie bereits entsprechende Markierungen vorgenommen. Den dagegen gerichteten Eilantrag eines im Düsseldorfer Hafen ansässigen Industrieunternehmens (Antragstellerin) lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die daraufhin erhobene #Beschwerde hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der Achte Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Markierung des Radfahrstreifens durch durchgehende weiße Linien bedeutet insbesondere, dass am Straßenrand, anders als bisher, nicht mehr geparkt werden darf. Das betrifft auch die Antragstellerin als Halterin von Fahrzeugen. Die der angefochtenen verkehrsregelnden Anordnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung der Stadt Düsseldorf ist derzeit offensichtlich rechtswidrig. Beruft sich die #Behörde – wie hier – als Prämisse ihrer Ermessensentscheidung zumindest auch auf die Verkehrsbelastung und sich daraus vermeintlich ergebende Nutzungskonflikte, darf sie diese nicht nur allgemein behaupten. Vielmehr muss sie diese Annahme etwa mit dem Ergebnis von Verkehrszählungen, Verkehrsprognosen oder sonstigen belastbaren Erkenntnissen unterlegen. Daran fehlt es hier. Mit der von ihr selbst eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf, das über eine unauffällige Unfalllage berichtete und ausführte, dass die Straße unter der Woche durch #Radfahrer eher in einem geringeren Umfang befahren werde, hat sich die behördliche Ermessensentscheidung ebenso wenig auseinandergesetzt wie mit den konkurrierenden Nutzungsinteressen der gewerblich-industriellen Anlieger des Industriegebiets.

Das hat die Stadt Düsseldorf ausweislich ihrer Presseerklärung vom 7. Juni 2021 inzwischen selbst erkannt. Darin heißt es, dass zur Abwägung der Interessen der gewerblich-industriellen Nutzungen an einem leistungsfähigen Gewerbestandort und den Bedarfen des dort vorhandenen Radverkehrs weitere Untersuchungen etwa zu tatsächlichen Verkehrszahlen erforderlich seien, weshalb die Umsetzung der Radwegplanung bis auf Weiteres zurückgestellt werde.

Dass die bereits aufgebrachten Radwegmarkierungen zwischen Bonner Straße und Reisholzer Werftstraße entfernt bzw. unwirksam gemacht werden müssen, hat der Senat auf Antrag der obsiegenden Antragstellerin angeordnet, um die Folgen des Vollzugs der rechtswidrigen Maßnahme zu beseitigen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen 8 B 188/21 (Erste Instanz, VG Düsseldorf 6 L 2634/20)

Content bei Gütsel Online …

 
Gütsel
Termine und Events

Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung

November 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
Dezember 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031
Februar 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
232425262728
September 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930
November 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30
Dezember 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031
Februar 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
September 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930
Oktober 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031