Er musste deswegen nicht auf einmal zurückgeschnitten werden Würde ein an der Grundstücksgrenze stehender Baum durch den vom Nachbarn geforderten, grundsätzlich berechtigten Rückschnitt in seiner Überlebensfähigkeit bedroht, dann können zunächst auch etwas schonendere Maßnahmen angebracht sein. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilgericht. (Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 S 8/21). Grafik: Bundesgeschäftsstelle LBS, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Baum drohte der Tod, er musste deswegen nicht auf einmal zurückgeschnitten werden
Berlin (ots)
Würde ein an der Grundstücksgrenze stehender Baum durch den vom Nachbarn geforderten, grundsätzlich berechtigten Rückschnitt in seiner Überlebensfähigkeit bedroht, dann können zunächst auch etwas schonendere Maßnahmen angebracht sein. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilgericht.
Landgericht Koblenz, Aktenzeichen 13 S 8/21
Der Fall: Ein Grundstücksnachbar hatte im Prinzip Anspruch auf den Rückschnitt eines Walnussbaumes. Dessen überhängende Äste verschatteten nicht nur seinen Pool, auch der erhöhte Laub- und Fruchteintrag auf das Grundstück stellte ein Problem dar. Die beiden Parteien hatten schon Jahre zuvor vereinbart, dass der Überhang gegebenenfalls beseitigt werden müsse. Der Eigentümer des Baumes schritt auch zur Tat und kürzte die Äste, doch das reichte den Nachbarn nicht. Es kam zu einem Rechtsstreit.
Das Urteil
Die Richter des Landgerichts gaben dem Besitzer des Walnussbaumes recht. Er hatte betont, dass ein allzu drastisches Rückschneiden die Pflanze in ihrer Überlebensfähigkeit bedrohen könnte und man deswegen vorsichtiger zu Werke gehen müsse. Deswegen entschieden die Richter, dass ein Zurückschneiden über mehrere Jahre erfolgen müsse. Auf Grund seines Alters genieße dieser Baum Bestandsschutz. Das ändere aber nichts am langfristigen Anspruch des Nachbarn auf Beschneidung.