»Der Fall der Woche«, »Compliance Obligations«. Bild: Dr. Hartmut Frenzel, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Dr. Hartmut Frenzel, Compliance Obligations
»Ein Kunde, der von mir seit vielen Jahren bei allen Themen rund um technische Betreiberpflichten umsorgt wird, hatte einen Termin angesetzt, um mit mir gemeinsam die bindenden Verpflichtungen (Compliance Obligations) für sein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 zu prüfen.«
»Bindende Verpflichtungen umfassen rechtliche Verpflichtungen, die eine Organisation einhalten muss und andere Verpflichtungen, welche die Organisation einhalten muss oder zu deren Einhaltung sie sich entscheidet«, Quelle ISO 14001.
»Im Rahmen des Audits stellte ich die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung der ›Richtlinie (#EU) 2019/1937 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden‹ geplant und bereits terminiert sind.«
Einschub zur Erläuterung
Die EU #Richtlinie hätte spätestens im Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Pflicht nicht erfüllt. Die Europäische Kommission hat deshalb bereits Ende Januar ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet.
Wen betrifft die Richtlinie?
Sie gilt unter anderem für privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Arbeitnehmern.
Für Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern besteht nach der europäischen Richtlinie eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Ob der Gesetzgeber diese Frist übernehmen wird – wer weiß es?
Sachlicher Anwendungsbereich
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst Verstöße, die unter anderem auch den Umweltschutz betreffen.
Zurück zu meinem Kunden
»Mein Gesprächspartner lehnte sich entspannt zurück und lächelte – es sei bereits alles umgesetzt. Die Beschäftigten seien bereits alle geschult und es werde genutzt. Ich konnte einen Haken machen. Wir wendeten uns danach weiteren spannenden Themen zu. Hier gab es dann doch noch einige Lücken, die sich aber bald füllen lassen. Übrigens, in diesem Unternehmen wird das Hinweisgebersystem nicht mehr als lästige Pflicht angesehen; vielmehr wird es jetzt auch als Werkzeug zur kontinuierlichen Verbesserung der eigenen Prozesse genutzt. Letztlich dient es – richtig umgesetzt – der Haftungsminimierung.«
Viele Unternehmer haben sich mit dem Thema »Hinweisgebersystem« bedauerlicherweise noch nicht auseinandergesetzt. Der Datenschutz wird hierbei ein wichtiger Aspekt werden.
»Diese Information soll Ihnen Hilfestellung bieten und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Information mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden«, so Dr. Hartmut Frenzel.