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Wie sich ein Notverkauf der Familienimmobilie im Erbfall vermeiden lässt
Weil der Erblasser im Testament einzelne Erben vom Erbe ausschließen kann, gewährt der Gesetzgeber den Ausgestoßenen eine Art Trostpflaster: den Pflichtteil. Doch dieser gut gemeinte Mindestlohn des Erbrechts kann die verbliebenen Erben im Extremfall die Existenz kosten. Denn ein Großteil des jährlichen Erbvolumens von bis zu 400 Milliarden Euro besteht erst einmal nur auf dem Papier.
Da ist zum Beispiel der Kfz-Meister, der seine Werkstatt gleich neben dem Einfamilienhaus gebaut hat. Als er an einem Herzinfarkt stirbt, wird seine Frau Alleinerbin. Der einzige Sohn verlangt daraufhin von seiner Mutter den Pflichtteil in Höhe von einer Million Euro. Der Betrieb ist zwar 4 Millionen Euro wert. Das liegt aber vor allem an der großflächigen Immobilie, die ein Gutachter allein auf 3 Millionen Euro schätzt. Konsequenz: Die Mutter muss Betrieb und Immobilie mangels Liquidität verkaufen, um den Sohn auszahlen zu können.
Viele Erblasser können diese für die Erben extrem belastende Situation vermeiden, indem sie mit denjenigen Erben, die sie testamentarisch zurücksetzen wollen, einen Pflichtteilsvertrag abschließen. Der sieht dann vor, dass der übergangene Erbe im Erbfall auf seinen Pflichtteil verzichtet. Dafür wird er meist in Geld abgefunden.
Doch wieviel Geld muss man dem Pflichtteilsberechtigten anbieten, damit der Vertrag später nicht als sittenwidrig angefochten wird? Darf man als Erblasser eine Notsituation oder die geschäftliche Unerfahrenheit des übergangenen Erben ausnutzen, um diesen zu einer Unterschrift unter den Pflichtteilsvertrag beim Notar zu bewegen? Diese und weitere Fragen rund um das Thema beantwortet Rechtsanwalt Dr. Sven Gelbke. Der Geschäftsführer des Erbrechtsportals www.dieerbschuetzer.de hilft übergangenen Erben, ihren Pflichtteil durchzusetzen.