Was tun, wenn der Pflegedienst kündigt? Pflegeberatung hilft Ratsuchenden bei allen wichtigen Fragen rund um das Thema Pflege. Foto: Compass Private Pflegeberatung GmbH, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber
Compass Private Pflegeberatung, Kündigung durch den Pflegedienst, was nun?
Viele Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige sind auf die #Hilfe und #Unterstützung von Pflegedienstleistern angewiesen. Die Leistungen sind vertraglich zwischen Leistungserbringern und Leistungsempfängern geregelt und begründen ein besonderes Vertrauensverhältnis. Was passiert, wenn der #Pflegedienst den Pflegevertrag einseitig aufkündigt? Was können Betroffene tun? Welche Fristen und Übergangsregelungen gelten? Besteht Anspruch auf Schadensersatz? An wen kann ich mich wenden? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
Pflegeverträge werden zwischen den Vertragsparteien in aller Regel unbefristet abgeschlossen, weil die genaue Dauer der benötigten Pflegeleistungen selten abschätzbar ist. Eine Kündigung des Vertrages kann in diesem Fall sowohl vom Pflegebedürftigen, dessen Vertretungsberechtigten oder vom Pflegedienst ausgesprochen werden. Der Pflegebedürftige kann laut #Sozialgesetzbuch jederzeit kündigen. Eine abweichende Regelung darf nicht im Vertrag stehen und wäre unwirksam.
Die Kündigungsfristen für Pflegedienste sind hingegen gesetzlich nicht eindeutig geregelt. »Die Frage, wann und mit welchen Fristregelungen ein ambulanter Pflegedienst Leistungsempfängern kündigen darf, richtet sich nach den jeweiligen Regelungen im individuellen Pflegevertrag. Diese können unterschiedlich sein und werden von den Leistungserbringern selber festgelegt«, berichtet Frank Herold, Pflegeexperte von der compass pflegeberatung. In den häufigsten Fällen ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorgesehen. In verbraucherfreundlichen Verträgen kann aber auch eine deutlich längere Frist enthalten sein. Der Pflegedienst kann dann im Folgenden auch unter Einhaltung dieser Fristregelung das bestehende Vertragsverhältnis kündigen.
Kündigungsfrist und Vertragsauflösung ohne Angabe von Gründen
Fehlt im vorliegenden Vertrag eine Regelung zur Kündigungsfrist gänzlich oder wurde kein schriftlicher Vertrag über die Erbringung der Pflegeleistungen zwischen den beiden Parteien abgeschlossen oder sind die vereinbarten Kündigungsfristen unwirksam, gelten für beide Vertragsparteien die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Da der Gesetzgeber in Pflegeverträgen ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Pflegedienst und seinen pflegebedürftigen Vertragspartnern sieht, muss der Pflegedienst bei einer Kündigung Rücksicht auf den Pflegebedürftigen nehmen. Gemäß #BGB sollte Pflegebedürftigen im Kündigungsfall durch den Pflegedienst die Möglichkeit eingeräumt werden, einen alternativen #Pflegedienst zu finden und zu beauftragen.
Sollte sich der Pflegedienst nicht an diese Option halten, führen die beschriebenen Umstände jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. »Pflegebedürftigen oder den vertretungsberechtigten Angehörigen könnte daraus aber möglicherweise ein Anspruch auf Schadenersatz erwachsen. Betroffene können und sollten sich in diesen Fällen zur Klärung möglicher Schadensersatzansprüche rechtlich beraten lassen«, so Frank Herold. Dennoch bestünde bei dem Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen weiterhin das Problem der nicht gewährleisteten Pflegeversorgung, welche weiterhin zu klären wäre.
Bestehendes #Vertragsverhältnis und #Schadensersatz
Ein Pflegedienst darf ein bestehendes Vertragsverhältnis aber auch dann kündigen, wenn wichtige und schwerwiegende Gründe für eine Kündigung geltend gemacht werden können. In diesen Fällen müssen die Leistungserbringer, also Pflegedienste, keine Rücksicht auf die Sicherstellung der Pflege nehmen. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, besteht zudem kein Anspruch auf Schadenersatz.
Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen
Hintergrund
Die Compass Private Pflegeberatung GmbH berät Pflegebedürftige und deren Angehörige telefonisch, per Videogespräch und auf Wunsch auch zu Hause gemäß dem gesetzlichen Anspruch aller Versicherten auf kostenfreie und neutrale Pflegeberatung. Die telefonische Beratung steht allen Versicherten offen, die aufsuchende Beratung sowie die Beratung per Videogespräch ist privat Versicherten vorbehalten.
Compass ist als unabhängige Tochter des #PKV Verbandes mit rund 600 Pflegeberatern bundesweit tätig. Die #Compass #Pflegeberater beraten im Rahmen von Telefonaktionen sowie zu den regulären Service Zeiten zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.