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Foto: Stas Knop, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit elektronisch erfassen

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit elektronisch erfassen

  • Urteil des Bundesarbeitsgerichts, Einführung elektronischer Zeiterfassung, Initiativrecht des Betriebsrats

Der Arbeitgeber ist nach Paragraph 3, Absatz 2, Nummer 1, Arbeitsschutzgesetz, verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den #Arbeitnehmern geleistete #Arbeitszeit erfasst werden kann. Aufgrund dieser gesetzlichen Pflicht kann der Betriebsrat die Einführung eines Systems der (elektronischen) Arbeitszeiterfassung im Betrieb nicht mithilfe der Einigungsstelle erzwingen. Ein entsprechendes Mitbestimmungsrecht nach Paragraph 87 Betriebsverfassungsgesetz besteht nur, wenn und soweit die betriebliche Angelegenheit nicht schon gesetzlich geregelt ist.

Der antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung als gemeinsamen Betrieb unterhalten, schlossen im Jahr 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Zeitgleich verhandelten sie über eine #Betriebsvereinbarung zur #Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung hierüber kam nicht zustande. Auf Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zum Thema »Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Einführung und Anwendung einer elektronischen Zeiterfassung« ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen deren Zuständigkeit gerügt hatten, leitete der Betriebsrat dieses Beschlussverfahren ein. Er hat die Feststellung begehrt, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht.

Das #Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der #Betriebsrat hat nach Paragraph 87, Absatz 1, Eingangssatz, #Betriebsverfassungsgesetz in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von Paragraph 3, Absatz 2, Nummer 1, Arbeitsschutzgesetz, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen. Dies schließt ein – gegebenenfalls mithilfe der Einigungsstelle durchsetzbares – Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Systems der Arbeitszeiterfassung aus.

  • Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13. September 2022, 1 ABR 22/21

  • Vorinstanz, Landesarbeitsgericht Hamm, Beschluss vom 27. Juli 2021, 7 TaBV 79/20

Paragraph 3 Grundpflichten des Arbeitgebers (Auszug)

(1) 1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. 2 Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen …

(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten …

1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen …

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