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Gütersloh, Glätte und Schnee auf Gehwegen, Räumpflicht und WinterdienstZoom Button

Foto: Green Grey Darya, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Gütersloh, Glätte und Schnee auf Gehwegen, Räumpflicht und Winterdienst

Gütersloh, Glätte und Schnee auf Gehwegen, Räumpflicht und Winterdienst

  • »Anlieger sind beseitigungspflichtig« schreibt die Stadtverwaltung. Nicht »Anlieger« sondern »Anwohner« sind beseitigungspflichtig, verantwortlich sind die Eigentümer.
  • #Wetterdienst warnt vor möglichem Eisregen am 4. #Advent.

Gütersloh, 16. Dezember 2022

Im #Wetterbericht für die Region #Ostwestfalen wird vor Eisregen am kommenden Sonntagnachmittag, 18. Dezember 2022, und in der Nacht auf Montag, 19. Dezember 2022, gewarnt. Deshalb weist der Fachbereich Stadtreinigung auf einige Regeln hin: Die Reinigung der Gehwege und der Winterdienst auf den Gehwegen muss von den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke sichergestellt werden – laut Paragraph 2, Absatz 3, der Gütsler Straßenreinigungssatzung wird die Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer übertragen. Das hat freilich nichts mit Winterdienst zu tun.

Der Umfang der übertragenden Winterpflichten ist in Paragraph 4 der Satzung geregelt. Danach muss in der Zeit von 7 bis 20 Uhr Schnee unmittelbar nach der Beendigung des Schneefalls beseitigt werden und Glätte muss unmittelbar nach ihrem Auftreten abgestreut werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr des folgenden Tages beseitigt sein, sonntags und feiertags bis 9 Uhr. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Streifen mit einer Breite von 1,50 Meter ab dem begehbaren Straßenrand freigehalten werden. Grundsätzlich dürfen nur abstumpfende Streumittel wie #Sand verwendet werden. In »klimatischen Ausnahmefällen« [?] wie #Eisregen darf jedoch #Salz gestreut werden.

Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht laut Satzung (Auszug)

In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls beziehungsweise nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7 Uhr, sonntags und feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehwegs oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der #Fußgängerverkehr und #Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Metern, in Fußgängerzonen ist ein Streifen von 2 Metern vom Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eisglätte und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt …

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (zum Beispiel Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

  2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenaufgängen oder Brückenabgängen, starken Gefällestrecken beziehungsweise Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Einsteigen und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zugang und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eisglätte und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege

  • Querungshilfen über die Fahrbahn und …

Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder Einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

Die Aufgaben der Straßenreinigung in Gütersloh umfassen folgende Bereiche …

  • maschinelle Fahrbahnreinigung

  • Radwegereinigung

  • Reinigung der Fußgängerzone

  • Wildkrautentfernung

  • Laubentsorgung

  • Winterdienst auf Fahrbahnen und Radwegen
Aufgaben der Straßenreinigung

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