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Gütersloh, Steuerkanzlei Heinz Schätty, Übertragung von Vermögen
Gütersloh, Januar 2011
Mit Wirkung zum 1. Januar 2009 hatte der #Gesetzgeber eine umfassende Neuregelung des #Erbschaftssteuerrechts und Schenkungssteuerrechts vorgenommen. Bürger, Steuerberater und die Finanzämter haben sich mittlerweile damit auseinandergesetzt. Nun gilt es, ein erstes Resümee zu ziehen. Ansatzpunkt der Neuregelung war, das Vermögen für Zwecke der Besteuerung möglichst mit den tatsächlichen Werten (sog. Verkehrswerten) zu bewerten. Da dies in vielen Fällen gegenüber den früheren Bewertungsregeln zu einer Werterhöhung geführt hatte, insbesondere bei #Immobilien und #Unternehmenswerten, wurden die persönlichen Freibeträge erhöht und diverse Begünstigungsregelungen und Verschonungsregelungen eingeführt. So betragen die Freibeträge für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 Euro, für #Kinder 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro.
Gestaltungen bei denen sich der Schenker ein Nießbrauch an dem Vermögen zurückbehält (zum Beispiel Schenkung eines Vermietungsobjekts, jedoch Zurückbehaltung der Mieterträge beim Schenker) sind attraktiver geworden, da der Kapitalwert des Nießbrauchs vom schenkungssteuerlichen Wert abzuziehen ist. Besondere Beachtung haben die Neuregelungen zur Übertragung von Betriebsvermögen gefunden. Unternehmen werden nunmehr unabhängig von ihrer Rechtsform bewertet. Die Bewertungsregeln der Finanzverwaltung zielen darauf ab einen Verkehrswert zu ermitteln, in der Vergangenheit waren bei Personenunternehmen lediglich die #Buchwerte anzusetzen. Dieser Verschärfung wird dadurch entgegen gewirkt, dass Verschonungsregeln eingeführt worden sind. Danach ist es möglich, zu beantragen, dass ein Betriebsvermögen – unabhängig von der Höhe – teilweise (85 Prozent) oder vollständig von der Besteuerung freigestellt wird. Die Verschonung wird an die Fortführung des Unternehmens über einen bestimmten Zeitraum (5 Jahre bei 85 Prozent beziehungsweise 7 Jahre bei 100 Prozent Freistellung) und den Erhalt von Arbeitsplätzen (gemessen an den Lohnsummen: 400 Prozent in fünf Jahren beziehungsweise 700 Prozent in 7 Jahren) geknüpft.
Wer in der Vergangenheit eine Steuerbelastung auf Vermögensübertragungen fürchten musste, dem wird häufig schon allein durch die erhöhten Freibeträge Erleichterung verschafft. Für Unternehmer bieten sich aufgrund der Aussicht auf vollständige Steuerbefreiung vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Hier gilt es, sowohl den Umfang der Steuerbefreiung durch Vermögensdispositionen so weit wie möglich zu fassen, als auch Risiken aus den Fortführungsanforderungen zu kontrollieren.
Steuerberaterkanzlei Heinz Schätty
Die Steuerberaterkanzlei Heinz Schätty wurde 1982 gegründet. Heute ist sie ein mittelgroßes, am Markt eingeführtes Beratungsunternehmen mit einem erfahrenen Team von 15 Mitarbeitern. Viele Mandanten schenken der Kanzlei bereits seit Jahren ihr Vertrauen. Die über lange Zeit gefestigte Zusammenarbeit mit Behörden, Banken, Kammern und Verbänden erleichtert es dem #Unternehmen, die Ziele der Mandanten durchzusetzen. Die Mandanten sind Gesellschaften verschiedener Größenordnungen und Rechtsformen mit inländischen und ausländischen Beteiligungen sowie Einzelunternehmen, Freiberufler und zahlreiche Privatpersonen aller Berufsgruppen. Das erfahrene Team besteht aus mehreren Steuerberatern, Diplom Betriebswirten, Steuerfachwirten, Steuerfachangestellten und weiteren Fachkräften aus dem kaufmännischen Bereich.