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EUGH bestätigt: kein »Schwellenwert« für Schadenersatz nach der DSGVO

EUGH bestätigt: kein »Schwellenwert« für Schadenersatz nach der #DSGVO

Wien, 5. Mai 2023

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EUGH) hat heute das erste Urteil zum immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) gefällt und bestätigt, dass die #DSGVO keinen »Erheblichkeitsschwelle« für Schadenersatz verlangt. Die anderen Anforderungen des Gerichtshofs sind die typischen Anforderungen für einen #Schadensersatzanspruch.

Pressemitteilung des EUGH

EUGH bestätigt »immateriellen Schadenersatz«. Der EUGH hat bestätigt, dass Nutzer prinzipiell ein #Recht auf Schadenersatz haben, wenn ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Wie bei jeder Schadensersatzklage verlangt der EUGH, dass eine Rechtswidrigkeit, ein Schaden und eine #Kausalität vorliegen. Wenig überraschend, stellt der EUGH stellt fest, dass es ohne einen tatsächlichen Schaden keinen Anspruch auf Schadenersatz gibt.

Max Schrems: »Wir begrüßen die Klarstellungen des EUGH. Eine ganze Gruppe von Juristen hat versucht, die #DSGVO umzuinterpretieren, um zu vermeiden, dass Schadenersatz an Nutzer zu zahlen ist. Der EUGH hat dem nun ein Ende bereitet. Wir sind sehr glücklich über das Ergebnis.«

Deutsche Juristen versuchten, die Durchsetzung der DSGVO weiter einzuschränken. Vor allem in Deutschland haben viele Juristen versucht, eine »Erheblichkeitschwelle« für Ansprüche aus der DSGVO einzuführen, die im deutschen Recht bereits vor der Einführung der DSGVO existierte. Die DSGVO sieht eine solche Schwelle nicht vor, wie der EUGH nun auch klarstellt. Dennoch haben viele nationale Gerichte Ansprüche wegen des Nichterreichens der vermeintlichen »Erheblichkeitsschwelle« für immaterielle Schäden abgelehnt. Auch der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) versuchte, sich der deutschen Auffassung anzuschließen und diese dem EUGH schmackhaft zu mache – ohne Erfolg.

Max Schrems: »Wir haben bereits viele DSGVO Fälle gesehen, die deswegen abgewiesen wurden. Würde es diese ›Erheblichkeitsschwelle‹ geben, wäre es sehr schwer gewesen, diese zu definieren. Wie viele Minuten müsste man wütend sein oder weinen, um Schadenersatz zu bekommen? Die Klarstellung des EUGH sollte nun den Weg für angemessenen Schadenersatz frei machen.«

Hintergrund des Falls

Die österreichische #Post erstellte #Statistiken über die wahrscheinlichen politischen Neigungen von Millionen von Menschen. Dem Kläger wurde ein wahrscheinliches Interesse an der rechtsextremen »Freiheitlichen Partei« (FPÖ) zugeschrieben. Da der Kläger jedoch auf einer österreichischen Opt out Liste für Postwerbung stand, war unklar, ob diese Informationen jemals an Dritte weitergegeben wurden. Der Kläger verlangte dennoch Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung seiner Daten. Der OGH legte den Fall dem EUGH zur Entscheidung vor und schlug vor, dass der EUGH eine »Erheblichkeitsschwelle« für derartige Ansprüche einführt. Der #OGH hat den Fall als Verletzung ohne echten Schaden eingestuft, was der EUGH nun anders gesehen hat.

Noyb, Europäisches Zentrum für Digitale Rechte

Der Verein Noyb treibt seit Mai 2018 die Durchsetzung von Europäischen Datenschutzrechten voran und hat bisher rund 800 Verfahren gegen zahlreiche vorsätzliche Verstöße eingebracht – unter anderem gegen Unternehmen wie #Google, #Apple, #Facebook und #Amazon. Mehr als 5.000 Fördermitglieder ermöglichen die Arbeit von Noyb.

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