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Schwerbehinderten Arbeitnehmern muss vor Kündigung regelhaft ein Eingliederungsmanagement angeboten werden

Schwerbehinderten Arbeitnehmern muss vor #Kündigung regelhaft ein Eingliederungsmanagement angeboten werden

Konstanz, 23. Mai 2023

Das #Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung festgestellt, dass schwerbehinderten Arbeitnehmern vor einer #Kündigung regelhaft ein »Betriebliches Eingliederungsmanagement« (BEM) anzubieten ist. Hierbei wird versucht, durch Anpassungen am Arbeitsplatz Bedingungen herzustellen, die es vermögen, den gesundheitlich eingeschränkten Beschäftigten auch weiterhin im Unternehmen halten und ihm – abhängig der Zustimmung durch das Integrationsamt (wobei diese Entscheidung letztlich für die Notwendigkeit des Darbietens eines BWEM unerheblich ist) – eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ersparen. Die Richter stellten fest, dass der Arbeitgeber nicht von vornherein ausschließen dürfe, dass unter »Berücksichtigung des Verlaufs des Wiedereingliederungsverfahrens und der weiteren denkbaren Maßnahmen zur leidensgerechten Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes […] ein BEM dazu hätte beitragen können, Krankheitszeiten vorzubeugen und das Arbeitsverhältnis zu erhalten«. Insofern obliegt dem Chef vor einer Kündigung die Verpflichtung, Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung zu prüfen, indem durch ein BEM »eine Lösung, zum Beispiel durch eine Reduzierung der täglichen Arbeitszeit auf weniger als vier Stunden in Verbindung mit der Verwendung eines höhenverstellbaren Schreibtisches, hätte gefunden werden können, die die hierdurch verursachten Fehlzeiten maßgeblich reduziert hätten«. Auch sei es Aufgabe eines BEM Maßnahmen zu erproben, »bei denen nicht ausgeschlossen erscheine, dass diese zu einer Erhöhung der Konzentrationsfähigkeit und damit auch zu einer für den Erhalt des Arbeitsplatzes hinreichenden Erhöhung der Leistungen […] in qualitativer und quantitativer Hinsicht hätten führen können«. Ohnehin ist ein Arbeitgeber nach Paragraph 167, Absatz 2, SGB IX. verpflichtet, bei mehr als 6 Wochen Fehlzeiten innerhalb von zwölf Monaten ununterbrochen oder wiederholt ein eBM einzuleiten. Wenngleich der Beschäftigte die Einladung zu einem BEM nicht annehmen muss, so steht ihm nach dem Urteil des #BAG doch in weitgehend jeder Fallkonstellation, auf diese Möglichkeit vom Betrieb hingewiesen zu werden.

Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Dezember 2022 (veröffentlicht am 29. März 2023), Aktenzeichen 2 AZR 162/22

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