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Ärztin nicht willkommen, Wohnungseigentümer wollten Betreiben einer Praxis untersagen, Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Berlin, 29. Mai 2023
Eigentlich sind im Zeichen des #Ärztemangels Vertreter dieses #Berufsstandes überall höchst willkommen. Doch wenn es um den Einzug einer Praxis in einem als Eigentumswohnung vorgesehenen Objekt geht, dann kann das nach Auskunft des Infodienstes #Recht und #Steuern der #LBS auch mal anders aussehen.
Der Fall
Ein #Wohnungseigentümer hatte seine #Immobilie an die eigene Ehefrau, eine Ärztin, vermietet. Sie betrieb dort eine #Praxis. Die Gemeinschaft unternahm über einen sehr langen Zeitraum hinweg nichts, entschloss sich aber ein #Vierteljahrhundert später dann doch dagegen vorzugehen. Die #WEG verwies auf die Teilungserklärung, die eine solche Nutzung nicht gestatte. Der rege Besucherverkehr störe das Gemeinschaftsleben nachhaltig, argumentierten die Mitglieder.
Das Urteil
2 #Gerichtsinstanzen sahen es zwar dem Grundsatz nach ebenso. Täglich mehr als 50 #Patienten, so hieß es im #Urteil, das sei schon etwas anderes als eine typische Wohnnutzung. Deswegen bestehe theoretisch ein #Unterlassungsanspruch. Im konkreten Fall sei dieser aber wegen des 25 jährigen Hinnehmens der Situation verwirkt, so das Landgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-13 S 131/20.
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