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Vereinsrecht (Deutschland)Zoom Button

Foto: Kevin Curtis, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Vereinsrecht (Deutschland)

Vereinsrecht (Deutschland)

Verfassungsrechtlicher Hintergrund des Vereinsrechts ist die Vereinigungsfreiheit gemäß Artikel 9, Absatz 1, Grundgesetz. Die Gründung, Organisation und Haftung des Vereins ist in den Paragraphen 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Vereinsgesetz regelt dagegen die öffentlich rechtlichen Bezüge des Vereins. Der Verein ist die Grundform der privaten Körperschaften.

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein (»Idealverein«) den Status einer juristischen Person und wird somit zu einer rechtsfähigen #Körperschaft. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie). Der eingetragene Verein ist die wichtigste Form des Vereins. Ein eingetragener #Verein kann nach Paragraph 51 Abgabenordnung durch das Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden und wird somit steuerbegünstigt, wenn sein Vereinsziel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Eingetragen werden in der Regel nur Vereine mit mindestens 7 Mitgliedern.

Wirtschaftliche Vereine

Der »wirtschaftliche Verein« ist auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. In der Praxis spielt er neben den Kapitalgesellschaften, vor allem der Aktiengesellschaft und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kaum eine Rolle. Grund dafür ist, dass er nur zulässig ist, wenn die anderen Körperschaften für die beabsichtigten Zwecke ungeeignet sind. Die Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGAA sind ebenfalls wirtschaftliche Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz beziehungsweise das GmbH Gesetz. Eingetragene Genossenschaften (EG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVAG) ist eine besondere Rechtsform für Versicherer, nämlich ein Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben will. Diese besondere, nur für Versicherer zulässige Rechtsform des VVAG, ist im dritten Teil des #VAG geregelt. Ohne spezielle bundesgesetzliche Regelung kann ein wirtschaftlicher Verein nur durch staatliche Verleihung Rechtsfähigkeit erlangen. Dies wird etwa bei bestimmten forstwirtschaftlichen Vereinen oder der #GEMA praktiziert.

Nicht rechtsfähiger Verein

Ein Verein, der nicht auf eine der oben genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person. Auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne Anwendung, die aber zumeist als außer Kraft gesetzt im Sinne einer Behandlung als eingetragener Verein anzusehen sind. Gleichwohl kann auch ein nicht rechtsfähiger Verein durch das Finanzamt als gemeinnützig und somit steuerbegünstigt anerkannt werden, wenn sein Vereinsziel ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Gründung eines rechtsfähigen, eingetragenen Vereins

  • Abhaltung einer Gründungsversammlung

  • Beschluss einer Satzung, die von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben sein muss

  • Bestimmung eines Vorstandes

  • Abfassung eines Gründungsprotokolles

  • Schriftliche Anmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung des anmeldenden Vorstandes ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

Die Unterschriftsbeglaubigung erfolgt durch einen #Notar, in Baden Württemberg, Hessen und Rheinland Pfalz auch kostengünstig durch die nach Landesrecht zuständigen anderen Stellen (insbesondere Ratsschreiber bzw. in Hessen Ortsgericht). Der Anmeldung beizufügen sind die Unterlagen in Urschrift und Abschrift und außerdem eine Abschrift der Urkunde über die Bestellung des Vorstandes. Zweckmäßigerweise sollte noch eine vom Vorstand vollzogene (unbeglaubigte) Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder eingereicht werden, weil das Registergericht dies verlangen kann und oft auch verlangt. Für die Gründung eines nicht rechtsfähigen Vereins genügt die kleinstmögliche Personenmehrheit, also 2 Personen.

Organe

Die Organe eines Vereins sind mindestens die Mitgliederversammlung und bei eingetragenen Vereinen die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Weitere Organe können durch die Satzung bestimmt und mit Kompetenzen versehen werden, solche sind beispielsweise Beirat, Aufsichtsrat, Kuratorium oder auch Präsidium.

Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, in der Praxis teilweise auch als (Jahres )Hauptversammlung bezeichnet. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Insbesondere bestellt die Mitgliederversammlung den Vereinsvorstand und beruft diesen ab, soweit die Satzung diese Zuständigkeit nicht einem anderen Organ zuweist.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vereinsvorstand. Dieser ist dazu verpflichtet in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten. Zudem gewährt das Gesetz, soweit die Satzung eines Vereins nichts anderes bestimmt, einer Minderheit von zehn Prozent der Mitglieder das Recht, den Vorstand zur Einberufung zu zwingen. Eine jährliche Einberufung – wie bei der ordentlichen Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft – ist demgegenüber nicht vorgeschrieben. Freilich ist es praktisch üblich, dass die Satzungen von Vereinen eine solche regelmäßige Mitgliederversammlung vorsehen.

Für den Ablauf der Mitgliederversammlung trifft das Gesetz nur wenige Vorgaben, von denen zudem auch durch die Satzung abgewichen werden darf. Entscheidungen werden grundsätzlich mit relativer Mehrheit gefasst. Ein satzungsändernder Beschluss erfordert eine Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen, während die Änderung des Vereinszweckes sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich macht. Die Mitglieder eines Vereins können einen Beschluss auch ohne Versammlung fassen, wenn alle ihre Zustimmung schriftlich erklären. Darüber hinaus können Mitgliederversammlungen auch über das Internet abgehalten werden, zum Beispiel per #Chat oder Wiki, wenn das in der Satzung vorgesehen ist.

Vertreterversammlung

Bei mitgliederstarken Vereinen (beispielsweise beim #ADAC) würde die hohe Anzahl potentieller Teilnehmer den organisierbaren Rahmen sprengen. Daher wird die Mitgliederversammlung für den Regelfall durch eine Vertreterversammlung ersetzt (wie bei der Genossenschaft geregelt). Beim ADAC wählen die regionalen Mitgliederversammlungen Delegierte, die dann als stimmberechtigte Mitglieder an der Hauptversammlung mitwirken. Dieses Recht der Delegierten muss sich aus der Satzung ergeben.

Vorstand

Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Als spezieller gesetzlicher Vertreter kann satzungsrechtlich ein Geschäftsführer bestimmt werden. Die Satzung eines Vereins kann weitere Organe vorsehen. Häufig finden sich etwa ein »Ältestenrat« oder ein »Beirat«, aber auch »Kassenprüfer«. Diesen kann über rein beratende Aufgaben auch eine eigene Entscheidungskompetenz zugewiesen werden.

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, in der Regel vertreten vom Vorstand, voraus. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, sind die Rechte aus der Mitgliedschaft nicht übertragbar und nicht vererblich. Ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (nur bei natürlichen Personen), Ausschluss oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende eines Quartals oder eines Kalenderjahres möglich ist.

Vereinsgerichtsbarkeit

Vereins oder Verbandsgerichte, denen in Ausübung der Befugnis zur inneren Selbstorganisation eine Entscheidungszuständigkeit in bestimmten satzungsmäßig geregelten Bereichen zugewiesen ist, sind in der Regel keine Schiedsgerichte im Sinne der Zivilprozessordnung. Dementsprechend sind Entscheidungen von Vereins oder Verbandsgerichten grundsätzlich mit der Klage überprüfbar.

Durch die Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten allerdings auch einem echten Schiedsgericht zugewiesen werden. Das satzungsmäßig berufene Gericht ist aber nur dann ein Schiedsgericht, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Die Streitbeteiligten müssen paritätisch Einfluss auf die Besetzung eines solchen Gerichts nehmen, und die Satzung muss gewährleisten, dass das Gericht den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. In diesem Fall handelt es sich bei der Entscheidung des Gerichts um einen Schiedsspruch, der nur einer eingeschränkten Überprüfung durch staatliche Gerichte unterliegt.

Haftung, Entziehung der Rechtsfähigkeit

Ehrenamtlich tätige und geringfügig entlohnte Vereinsorgane und mitglieder haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus kann eine weitergehende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz durch die Vereinssatzung getroffen werden. Dem rechtsfähigen, also im #Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn …

  • durch einen gesetzeswidrigen Vorstands oder Mitgliederversammlungsbeschluss das Gemeinwohl gefährdet ist,

  • der Verein satzungswidrig wirtschaftliche Zwecke verfolgt oder

  • die Zahl der Vereinsmitglieder unter 3 sinkt.

Vereinsauflösung

Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen. Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat. Im Vereinsgesetz ist auch die Möglichkeit des behördlichen Verbotes von Vereinen geregelt.

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