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Müssen Vereine Steuern entrichten?

Müssen Vereine Steuern entrichten?

Grundsätzlich unterliegen Vereine dem Steuerrecht, da sie juristische Personen sind. Wenn ein Verein also Gewinne erwirtschaftet, sind Steuerzahlungen fällig. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass nicht alle Vereine steuerlich gleich behandelt werden. Daher ist es ratsam, die jeweilige Vereinsform genauer zu betrachten.

Gemeinnützigkeit

Die Anerkennung als gemeinnützig bietet erhebliche steuerliche Vorteile für ehrenamtliche Organisationen. Gemeinnützige Vereine können von besonderen Steuerregelungen profitieren, die zu Ersparnissen bei der Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer führen können. Diese Steuervergünstigungen gelten jedoch nicht für alle Einnahmen des Vereins, sondern nur für solche, die dem gemeinnützigen Zweck gemäß der Vereinssatzung dienen. Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Tätigkeiten des Vereins darauf ausgerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Hierzu zählen beispielsweise die Förderung der Jugendhilfe und Altenhilfe, Kunst und Kultur oder des Sports.

Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit

Damit ein Verein als gemeinnützig anerkannt wird, muss seine Satzung eindeutig festlegen, dass er ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

  • Gemeinnützig: Ein gemeinnütziger Zweck liegt vor, wenn die Vereinstätigkeit darauf abzielt, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

  • Mildtätig: Mildtätige Zwecke liegen vor, wenn der Verein bedürftige Personen selbstlos unterstützt.

  • Kirchlich: Kirchliche Zwecke betreffen Religionseinrichtungen, die selbstlos gefördert werden.

Andere Vereinsformen

Wenn es sich bei einer Organisation nicht um einen gemeinnützigen Verein handelt, unterliegt sie dem allgemeinen Steuerrecht und muss entsprechende Steuern entrichten. Die steuerlichen Regelungen können je nach Vereinsform und Geschäftsbetrieb variieren. Ein Verein kann einen wirtschaftlichen oder nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben und kann im Vereinsregister eingetragen sein oder nicht.

Steuerberatung für Vereine und Verbände

Das Steuerrecht für gemeinnützige Vereine ist komplex, da Körperschaftssteuern, Umsatzsteuern und Lohnsteuern berücksichtigt werden müssen. Es gibt auch spezielle steuerliche Regelungen für gemeinnützige Vereine. Daher empfiehlt es sich, sich in steuerlichen Angelegenheiten beraten zu lassen, damit sich die Vereinsleitung auf die Vereinsarbeit konzentrieren kann. Vereine sind juristische Personen und grundsätzlich steuerpflichtig, wenn sie Gewinne erzielen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die steuerliche Behandlung von Vereinen je nach Vereinsform und Geschäftsbetrieb variieren kann. Vereine sollten prüfen, welche Steuerarten relevant sind.

  • Körperschaftssteuer

  • Ertragssteuer

  • Umsatzsteuer

  • Lohnsteuer

  • Sonstige Steuern

Ertragssteuer für Vereine

Die Ertragssteuer für Vereine, bestehend aus Körperschafts und Gewerbesteuer, wird nur auf Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erhoben. Dies gilt jedoch nur, wenn die jährlichen Einnahmen aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unter 35.000 Euro liegen. In der Regel sind gemeinnützige Vereine von der Körperschaftssteuer befreit. Wenn jedoch die Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten diese Grenze überschreiten, müssen diese vollständig versteuert werden.

Nachweis der Steuerbefreiung

Für Kapitalerträge in den steuerfreien Bereichen der Vermögensverwaltung und im Zweckbetrieb benötigt das Finanzamt einen Nachweis der Steuerbefreiung. Andernfalls fällt eine Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent auf die Einnahmen an. Dieser Nachweis kann durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung, eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides oder bei neu gegründeten Vereinen durch eine beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgen.

Umsatzgrenze im Verein

Wenn die Bruttoeinnahmen eines Vereins zusammen mit der Umsatzsteuer die Grenze von 35.000 Euro überschreiten und der Gewinn des Vereins mehr als 5.000 Euro beträgt, müssen Steuern auf die Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gezahlt werden. In diesem Fall beträgt die Körperschaftssteuer 15 Prozent, zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von 5,5 Prozent.

Einnahmen aus #Sponsoring

Einnahmen aus Sponsoring können je nach Art der Einnahmen steuerfrei oder steuerpflichtig sein. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Art der Zuwendungen und Spenden, der Nutzung von Vermögenswerten und ob sie den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen.

#Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuerpflicht von Vereinen hängt davon ab, ob der Verein die »Kleinunternehmerregelung« in Anspruch nimmt oder nicht. Im Gegensatz zur Körperschafts und Gewerbesteuer wird bei der Umsatzsteuer nicht der Gewinn des Geschäftsbetriebs besteuert, sondern die Umsätze des Vereins. Als Kleinunternehmer wird ein Verein angesehen, wenn sein Jahresumsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen wird.

Umsatzsteuer

Im Hinblick auf die Umsatzsteuerpflicht von Vereinen ist zunächst zu unterscheiden, ob der Verein den sogenannten »Kleinunternehmerregelungen« unterliegt oder nicht. Anders als bei der Körperschafts und Gewerbesteuer richtet sich die Umsatzsteuer nicht nach den Gewinnen des Vereins, sondern nach den Umsätzen. Ein Verein gilt als Kleinunternehmer gemäß Paragraph 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), wenn sein Umsatz im Vorjahr unter 17.500 Euro lag und im aktuellen Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigt. Für Kleinunternehmer sind bestimmte Umsätze von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig von der Vereinssatzung und der Art der Tätigkeit. Zu den umsatzsteuerfreien Bereichen gehören folgende Erlöse.

  • Eintrittsgelder für Turniere

  • Sportunterricht

  • Einnahmen aus Werbung

Wenn der Bruttojahresumsatz eines Vereins 17.500 Euro übersteigt, gelten verschiedene Regelungen

  • Umsatzsteuerbefreiung für Tätigkeiten im ideellen Bereich des Vereins

  • Ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für Tätigkeiten im Bereich des Zweckbetriebs

  • Ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent für Tätigkeiten im Bereich der Vermögensverwaltung, sofern sie nicht von vornherein umsatzsteuerfrei sind (zum Beispiel Vermietung)

  • Regelsteuersatz (7 Prozent oder 19 Prozent) für Tätigkeiten im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Lohnsteuer für Vereinsmitglieder

Die Gemeinnützigkeit befreit Vereine nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Lohnsteuern, wenn sie Angestellte beschäftigen. Arbeitnehmer sind Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Um festzustellen, ob Angestellte des Vereins einem Arbeitsverhältnis im Geschäftsbetrieb oder im Ehrenamt unterliegen, kann in der Lohnsteuer Durchführungsverordnung Paragraph 1m Absatz 2, LSTDV nachgelesen werden. Dort finden Vorstandsmitglieder Informationen zu den Steuern und Abgaben für Vereinsmitarbeiter. Wenn ein Verein Arbeitnehmer beschäftigt, fungiert der Vorstand als Arbeitgeber und muss daher bestimmten steuerlichen Pflichten nachkommen.

  • Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt

  • Anmeldung und Abführung der Sozialabgaben an den Sozialversicherungsträger

  • Führung eines Lohnkontos für jeden Angestellten

  • Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte oder Pauschalierung der Lohnsteuer (bei Minijobs)

Lohnsteuer für Ehrenamtler

Die Besteuerung von Vereinen in Bezug auf die finanzielle Vergütung von Ehrenamtlichen variiert je nach Art des Ehrenamtsverhältnisses. Pauschalierungen gelten in der Regel nur für Minijob Beschäftigungen (bis zu 520 Euro pro Monat), unabhängig von der Vereinssatzung. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer weitgehend von der Abgabepflicht befreit, während der Vereinsvorstand insgesamt höchstens 31,2 Prozent an Abgaben zahlen muss, die aus Renten und Krankenversicherung sowie dem Pauschalsteuersatz bestehen. Bei Verdiensten über 520 Euro zahlen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Abgaben in Höhe von jeweils 50 Prozent. Für bestimmte Beschäftigte im Geschäftsbetrieb fällt jedoch in der Regel keine Lohnsteuer an, da sie nicht als Arbeitnehmer des Vereins gelten.

  • Freiwillige, die sich ehrenamtlich engagieren und lediglich eine Kostenerstattung im Rahmen einer Aufwandspauschale erhalten (sogenannte »Ehrenamtspauschale«). Hierbei muss jedoch der Freibetrag von 720 Euro pro Jahr beachtet werden. Wenn die Aufwandsentschädigung diesen Betrag übersteigt, wird der Überschuss regulär besteuert.

  • Nebenberufliche Übungsleiter für Vereine, die durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden pro Woche tätig sind. Solche Beschäftigungen müssen in der Regel nicht in der Steuererklärung des Vereins berücksichtigt werden.

Sonstige Steuern

Steuern auf #Schenkung und #Erbschaft

Steuern auf Schenkungen und Erbschaften werden für Vereine nur fällig, wenn die erhaltenen Gelder in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fließen. Wenn Schenkungen oder Erbschaften jedoch für den gemeinnützigen Zweckbetrieb, also für das Ehrenamt, verwendet werden, sind sie von Schenkungs oder Erbschaftssteuern befreit. Der Vorstand kann diese Gelder in der Regel der Vermögensverwaltung zuordnen.

Kraftfahrzeug und Grunderwerbssteuer

Vereine unterliegen in Bezug auf die Kraftfahrzeug und Grunderwerbssteuer denselben gesetzlichen Bestimmungen wie andere Organisationen, unabhängig von ihrer Satzung. Es gibt keine Sonderregelungen im Bereich der Vereinsbesteuerung. Unter Umständen kann ein Verein jedoch von der Grundsteuer befreit werden. Die Entscheidung darüber trifft das örtliche Finanzamt im Rahmen des Grundsteuermessbetragsverfahrens, wobei der Zweckbetrieb des Vereins berücksichtigt wird.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Um Steuereinsparungen zu erzielen, müssen Vereine bestimmte Dokumente einreichen.

  • Eine Erklärung zur Gemeinnützigkeit (Formular »Gem 1«)

  • Die Steuererklärung für das abgelaufene Jahr

  • Berichte über die Kassenführung und Einnahmen Überschuss Rechnungen

  • Finanzberichte für alle vergangenen Jahre

  • Protokolle der Mitgliederversammlungen

  • Geschäftsberichte oder Tätigkeitsberichte

Müssen Vereine eine Steuererklärung abgeben?

Gemeinnützige Vereine werden alle drei Jahre auf ihre Steuerbefreiung geprüft, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. In der Regel sind Vereine jedoch nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das Finanzamt überprüft jedoch in den genannten Intervallen, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch gegeben sind.

Spenden und Steuern im Verein

Spenden sind freiwillige Geldzuwendungen, für die im Gegensatz zum Sponsoring keine Gegenleistung erwartet wird. Bei natürlichen Personen sind Spenden an gemeinnützige Vereine bis zu 20 Prozent steuerlich abzugsfähig. Der Verein selbst muss auf erhaltene Spenden in der Regel keine Steuern zahlen und kann sie sogar – sofern vom Spender ausdrücklich vorgesehen – zur Vermögensbildung und Vermögensverwaltung verwenden.

Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Für den Vorstand gemeinnütziger Vereine sind Spenden eine willkommene Einnahmequelle zur Finanzierung des Ehrenamts und des nicht wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Um Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen, muss die Gemeinnützigkeit des Vereins oder Verbandes durch einen sogenannten Freistellungsbescheid des Finanzamts nachgewiesen werden. Dieser Bescheid wird vom #Finanzamt ausgestellt. Spenden können in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben abgesetzt werden. Voraussetzung für den Spendenabzug ist eine förmliche Zuwendungsbestätigung (amtlicher Vordruck), die auch Spendenbescheinigung genannt wird. Diese stellen die unterstützten Organisation aus. Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 300 Euro gilt der vereinfachte Nachweis. Das heißt, dass dann ein Kontoauszug oder ein Überweisungsbeleg genügt. Man muss die Belege über Ihre getätigten Spenden nur dann vorlegen, wenn Ihr Finanzamt dazu auffordert. Die Nachweise sollten bis zum Ablauf eines Jahres nach Erhalt des Steuerbescheids aufbewahrt werden.

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