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Verbraucherzentrale NRW: Kaufen und Bezahlen, die gängigsten Irrtümer aufgeklärt
Düsseldorf, 25. Oktober 2023
Mit den kühler werdenden #Temperaturen beginnt auch die Zeit, in der häufig mehr gekauft wird – egal ob im stationären #Einzelhandel oder #online. Rund um das Thema #Kaufen und #Bezahlen erreichen die #Verbraucherzentrale #NRW dazu meist verstärkt Anfragen oder Beschwerden. In vielen Fällen sitzen Verbraucher:innen allerdings gängigen Irrtümern auf, die sie gerne vor der Kaufentscheidung gewusst hätten. »Was viele Kundeb für ihr gutes Recht halten, ist in Wahrheit oft ein weit verbreiteter Irrglaube«, sagt Iwona Husemann, Rechtsexpertin bei der Verbraucherzentrale NRW. Sie klärt über fünf häufige Irrtümer im Zusammenhang mit Kaufen und Bezahlen auf, damit Verbraucher im Nachhinein Ärger vermeiden können.
Das gilt nicht für alle #Verträge. Zwingend unterschrieben werden müssen nur Verträge, die in Schriftform abgeschlossen oder zusätzlich noch durch einen #Notar beglaubigt werden müssen wie ein Immobilienkauf. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss, beispielsweise am Telefon, kann der Vertrag hingegen auch ohne Unterschrift rechtskräftig sein. Ein weiteres anschauliches Beispiel: Beim Brötchenkauf an der Bäckerstheke handelt es sich auch um einen mündlichen Kaufvertrag, der ohne Unterschrift auskommt.
Falsch. Preisangaben von Waren in #Prospekten, #Schaufenstern oder Onlineshops sind für die Händler erst einmal nicht bindend. Natürlich sind absichtlich irreführende Werbepreise nicht zulässig. Grundsätzlich ist aber der Preis entscheidend, über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. Wer sich also über ein zum Beispiel falsch ausgezeichnetes Produkt zum Schnäppchenpreis freut, kann an der Kasse unter Umständen enttäuscht werden.
Ein weit verbreiteter Irrglaube. Oft lässt sich in vielen Geschäften gekaufte Ware auch ohne Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit wieder gegen den Kaufpreis oder einen Gutschein umtauschen. Dies beruht jedoch rein auf Kulanz, ein grundsätzliches Recht darauf besteht nicht. Im stationären #Handel sollten sich Verbraucher:innen daher vor dem Kauf über die Rückgabebedingungen informieren und sich eine Umtauschmöglichkeit gegebenenfalls etwa auf dem Kassenbon bestätigen lassen. Bei Käufen in Onlineshops besteht grundsätzlich ein 14 tägiges Widerrufsrecht. Hierfür kann das Musterwiderrufsformular des Unternehmers verwendet oder aber der Widerruf auf andere Weise erklärt werden, zum Beispiel über den #Umtausch #Check der Verbraucherzentralen. Achtung: Das kommentarlose Zurückschicken der Ware reicht nicht aus. Gründe, weswegen widerrufen wird, müssen allerdings nicht angeben werden.
Ebenfalls ein gängiger #Irrtum. Die beiden Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der #Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Regelung, bei der die Verkäufer für 2 Jahre ab dem Kauf für den einwandfreien Zustand der Ware einstehen müssen. Die #Garantie hingegen ist eine freiwillige, meist herstellerseitige, Zusage für die Qualität oder #Funktionstüchtigkeit eines Produktes oder Teil eines Produktes für einen frei bestimmbaren Zeitraum. Auch hier gilt: Am besten vor dem Kauf über den Umfang solcher Garantien informieren.
Das trifft nicht immer zu. Bei einer Kartenzahlung, bei der lediglich die #PIN eingegeben werden muss, wird der Kaufbetrag unmittelbar vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung ist dann ohne weiteres nicht mehr möglich. Dies funktioniert nur, wenn die Kartenzahlung per Kundenunterschrift quittiert wird. Dann handelt es sich um ein Lastschriftverfahren und der Kaufbetrag kann innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen zurückgebucht werden. Natürlich bedeutet das nicht, dass Kund:innen ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen müssen. Etwas anderes gilt aber bei unberechtigten Buchungen. In solchen Fällen sollten Betroffene umgehend ihre Bank kontaktieren.
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