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Foto: Antoni Shkraba, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

OLG Dresden: Auch Zufallsbefunde müssen vom Arzt dokumentiert werden

OLG Dresden: Auch Zufallsbefunde müssen vom Arzt dokumentiert werden

Konstanz, 29. November 2023

Ein sogenannter #Diagnoseirrtum beim #Arzt kann vorliegen, wenn der behandelnde Mediziner es vernachlässigt, Zufallsbefunde im Rahmen seiner Untersuchung dem Patienten beziehungsweise dem überweisenden Kollegen im Rahmen eines Arztbriefes entsprechend mitzuteilen. Dies hat das #Oberlandesgericht #Dresden in einem Urteil vom 10. Oktober 2023, veröffentlicht am 27. November 2023, entsprechend festgestellt. Damit sind in einem entsprechenden Befund nicht nur diejenigen #Diagnosen und relevanten Auffälligkeiten zu dokumentieren,  welche in Zusammenhang mit dem Überweisungsgrund beziehungsweise der Verdachtsdiagnose stehen dürften. Stattdessen sind sämtliche Zufalls- und Nebenbefunde, die im Rahmen der Untersuchung auffallen – und in den Fachbereich und den Versorgungsauftrag des jeweiligen Mediziners gehören – entsprechend im #Arztbrief zu notieren.

Dies gehöre laut Gericht zu der Fürsorgepflicht des Arztes. Wird es unterlassen, liegt ein Diagnoseirrtum vor, der als einfacher Behandlungsfehler zu werten ist. Hieraus lassen sich Schadenersatzsprüche aber nicht zwingend ableiten, solange es dem Patienten nicht gelingt, nachzuweisen, dass ein möglicher Gesundheitsschaden aus dem Befund bei früherer #Therapie nicht eingetreten wäre. Viel eher benötigt es für etwaige Ansprüche einen Kausalnachweis zwischen Diagnoseirrtum und #Gesundheitsschaden.

Dennis Riehle, Sozialberater, Quelle Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 10. Oktober 2023, Aktenzeichen 4 U 634/23

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