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Ankündigung der »Woche der Kleinen Künste« im August 2001, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz Gütersloh, die Anfänge des Vereins

Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz #Gütersloh, die Anfänge des Vereins

Nach dem Erfolg der 1. »Woche der Kleinen Künste« im Jahr 2000 auf dem Dreiecksplatz, wurde im März 2001 auf Initiative von Volker Wilmking die #Kulturgemeinschaft #Dreiecksplatz gegründet. Zusammen mit 12 weiteren kulturbegeisterten Mitstreitern entwickelte sich der Dreiecksplatz zum #Kulturort, der dem Publikum einen niederschwelligen Zugang zu #Kultur bot.

Seit ihrer Gründung hat die Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz das Gütsler Publikum kontinuierlich mit kulturellen Aktionen begeistert. Mit zahlreichen Mitgliedern und ehrenamtlich Aktiven organisiert der #Verein von der Planung bis zur Durchführung Veranstaltungen auf dem Dreiecksplatz. Eine kulturelle Bürgerinitiative, unterstützt von kulturbegeisterten Sponsoren.

Der Verein engagiert sich als Kulturinitiative und hat es sich zur Aufgabe gemacht, kulturelle Events am Gütersloher Dreiecksplatz zu veranstalten. Planung, Organisation und Durchführung erfolgen durch Mitglieder des Vereins.

Die Veranstaltungen der Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz haben sich einen Ruf in der Region und darüber hinaus erworben. Ob beim wöchentlichen jour fixe »Freitag18« oder der »Woche der Kleinen Künste« – die Besucher schätzen die Atmosphäre und die Events auf dem grünen Rasendreieck mitten in der Gütersloher #Innenstadt.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen »Kulturgemeinschaft Dreiecksplatz«.

  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh einzutragen.

  3. Der Verein hat seinen Sitz in Gütersloh.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Anliegern und Freunden des Dreiecksplatzes in Gütersloh.

  2. Der Verein bezweckt die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen auf und um den Dreiecksplatz sowie die finanzielle und ideelle Förderung einer ansprechenden und bürgergerechten Gestaltung des Dreiecksplatzes. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungsvorschläge, Plakataktionen, Gestaltungsvorschläge und öffentliche Anhörungen der Bürger erreicht.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Vereinstätigkeit in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen berücksichtigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds beziehungsweise der Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluß aus dem Verein.

  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch einen schriftlichen Bescheid. Der Ausschluss kann insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge ausgesprochen werden.

  5. Die Mitgliedschaft kann jederzeit schriftlich gekündigt werden. Schon gezahlte Jahresbeiträge verbleiben zur Verfügung des Vereins. In Härtefällen entscheidet der Vorstand.

  6. Alle Ämter können nur von Mitgliedern wahrgenommen werden.

  7. Der Vorstand sowie weitere an wichtigen Entscheidungen beteiligte Personen unterliegen der Schweigepflicht. Dies gilt insbesondere bei Einblick in die finanzielle Lage von Mitgliedern beziehungsweise Spendern, wie er sich bei der Ausstellung von Spendenquittungen et cetera oder bei den in Absatz 5 genannten Härtefällen ergeben kann.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

  2. Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beträge und sonstigen Leistungen jährlich zu entrichten. Sie sind jeweils zu Beginn des Geschäftsjahres fälig. Bei Eintritt ni den Verein ni der zweiten Jahreshälfte ist für dieses Geschäftsjahr nur der halbe Jahresbeitrag zu zahlen.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

  3. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sind zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zeichnungsberechtigt im Sinne von von § 26 BGB.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

  5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

  6. Das Amt eines Mitglieds im Vorstand endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

  7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 7 Kassenprüfer

  1. Mindestens zwei Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  2. Den Kassenprüfern obliegt die regelmäßige Kassenprüfung des Vereins und die Berichterstattung darüber in der Mitgliederversammlung. Sie sind berechtigt, jederzeit die Kassenführung zu prüfen. Sie sind verpflichtet, eine Bücher- und Kassenprüfung am Ende des Geschäftsjahres vorzunehmen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen.

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen des Vorstands einzuberufen.

  3. Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers;

    b) Entlastung des gesamten Vorstandes;

    c) Wahl des neuen Vorstandes;

    d) Wahl der Kassenprüfer;

    e) Änderung der Satzung;

    f) Entscheidung über die eingereichten Anträge und Festlegung der Arbeitsschwerpunkte für das folgende Geschäftsjahr

    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

    h) Auflösung des Vereins;

    i) Höhe der Beiträge.

  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

    Zu Satzungsänderungen sowie zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  6. Über die Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Auflosung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur ini einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  2. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gütersloh zur Verwendung für die Verschönerung des Straßenbildes im Bereich des Dreiecksplatzes.

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