Für die Suche nach Inhalten geben Sie »Content:« vor den Suchbegriffen ein, für die Suche nach Orten geben Sie »Orte:« oder »Ort:« vor den Suchbegriffen ein. Wenn Sie nichts eingeben, wird in beiden Bereichen gesucht.

 

 

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH): Steuern 2024 – was jetzt schon gilt – und was noch nichtZoom Button

Bild: Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH), Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH): Steuern 2024 – was jetzt schon gilt – und was noch nicht

Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH): Steuern 2024 – was jetzt schon gilt – und was noch nicht

Neustadt an der Weinstraße, 29. Januar 2024

Höherer Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag, höhere Freigrenze für den Solidaritätszuschlag, ein neuer Höchstbetrag für absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen: Der #Lohnsteuerhilfeverein #Vereinigte #Lohnsteuerhilfe (VLH) zeigt, welche steuerlichen Neuerungen für #Arbeitnehmer seit diesem Jahr gelten und welche durch das Wachstumschancengesetz noch kommen könnten.

Bereits Ende 2023 hat der Bundestag das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat es allerdings noch nicht beschlossen, sondern den Vermittlungsausschuss einberufen – somit sind die darin geplanten Steueränderungen ab 2024 noch immer nicht in Kraft getreten und teilweise unsicher.

Diese Änderungen stehen fest

1. #Existenzminimum: #Grundfreibetrag steigt

Das Bundesparlament definiert regelmäßig ein Existenzminimum, das für alle Arbeitnehmenden steuerfrei sein muss: den Grundfreibetrag. Für 2024 liegt er bei 11.604 Euro. Das sind 696 Euro mehr als 2023. Das heißt: Einkommen werden erst ab dem 11.605. Euro besteuert. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag.

2. Entlastung für Eltern: Höherer #Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag steht allen Frauen und Männern mit leiblichen und adoptieren Kindern zu sowie, je nach Betreuungsumfang, auch für Pflegekinder. Zum 1. Januar 2024 ist dieser Betrag im Vergleich zum Vorjahr um 360 Euro auf 6.384 Euro gestiegen. Pro Elternteil sind das 3.192 Euro. Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für #Betreuungsbedarf, #Erziehungsbedarf und Ausbildungsbedarf ergibt sich dadurch für Eltern im Jahr 2024 eine Steuerbegünstigung von 9.312 Euro pro Kind.

3. Solidaritätszuschlag: Freigrenze steigt weiter

Seit 2021 sind nach Angaben der Bundesregierung rund 90 Prozent derjenigen Bürger/innen, die bis dahin den Solidaritätszuschlag zahlen mussten, von dieser finanziellen Abgabe befreit. Ab 2024 wird der Soli noch weniger Menschen vom Gehalt abgezogen, denn die Freigrenze wurde erhöht. Konkret bedeutet das: Nur noch Besserverdienende ab einer tariflichen Einkommensteuer von mehr als 18.130 Euro im Jahr müssen den Solidaritätszuschlag bezahlen (im Vorjahr 17.534 Euro). Für Paare mit Zusammenveranlagung gilt der doppelte Betrag, also 36.260 Euro.

4. Spitzensteuersatz: Wer muss ihn zahlen?

Wer im Jahr 2024 ein zu versteuerndes Einkommen von mindestens 66.761 Euro hat, zahlt den Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Im Vorjahr rutschte man bereits mit einem zu versteuernden Einkommen von 62.810 Euro in diese Kategorie. Unverändert bleibt die Grenze für den Höchststeuersatz, die sogenannte Reichensteuer: Zu versteuernde Einkommen von mindestens 277.826 Euro werden mit 45 Prozent besteuert.

5. Altersvorsorgeaufwendungen: gestiegene Höchstbeträge

Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, die Rürup Rente sowie in landwirtschaftliche Alterskassen und berufsständische Versorgungseinrichtungen sind in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, sofern sie den jährlichen Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser liegt 2024 bei 27.565 Euro für Einzel und 55.130 Euro für Zusammenveranlagungen. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet das eine Steigerung von etwas mehr als 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro.

Wachstumschancengesetz: Diese Änderungen sind noch nicht beschlossen

1. Anhebung der Verpflegungspauschalen auf #Dienstreisen

Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, soll laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben. Das wären dann 2 Euro mehr als im Vorjahr, und der Betrag kann als Verpflegungsmehraufwand von der Steuer abgesetzt werden. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollen pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, soll darüber hinaus die Pauschale für den An und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen.

Übrigens: #Berufskraftfahrer können seit 2020 zusätzlich zur Verpflegungspauschale für Übernachtungen in ihrer #Lkw Schlafkabine eine Pauschale absetzen. Diese soll laut Wachstumschancengesetz 2024 von 8 auf 9 Euro pro Nacht angehoben werden.

2. Höhere Grenze für Geringwertige #Wirtschaftsgüter

Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (#GWG) können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Bislang durfte ein solches GWG allerdings höchstens 800 Euro netto gekostet haben, ab 2024 soll laut Wachstumschancengesetz die Grenze bei 1.000 Euro liegen. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure #Smartphones, die beruflich genutzt werden.

3. Höhere Freigrenze für Privatverkäufe

Gewinne aus Privatverkäufen müssen unter Umständen versteuert werden. Bisher galt dabei eine Freigrenze von 600 Euro, diese soll laut Wachstumschancengesetz 2024 auf 1.000 Euro steigen. Das heißt: Wer nicht mehr als 1.000 Euro in einem Kalenderjahr durch solche privaten Veräußerungsgeschäfte einnimmt, müsste diese nicht versteuern.

4. Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Laut den Plänen im Wachstumschancengesetz soll ab 2024 eine Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 Euro eingeführt werden. Ziel ist eine Bürokratie Entlastung vor allem für private Kleinvermieter. Sollte beispielsweise eine Vermietung zu Verlusten führen, können Vermieter auf Antrag aber weiterhin eine Einkommensteuererklärung für die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abgeben, um diese steuerlich zu berücksichtigen.

5. Höhere Steuerermäßigung bei energetischer #Sanierung

Dämmung der Fassade oder neue Fenster: Hausbesitzer, die ihre Gebäude energetisch sanieren, werden vom Bund finanziell unterstützt. Unter anderem können sie eine Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer beantragen. Laut Wachstumschancengesetz soll ab 2024 zudem gelten: Für Maßnahmen an begünstigten Objekten, die nach dem 31. Dezember 2023 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2026 abgeschlossen werden, ist im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung von 10 Prozent der Kosten (höchstens 14.000 Euro) statt der bisherigen 7 Prozent möglich. Im darauffolgenden Kalenderjahr sind dann erneut 10 Prozent möglich (höchstens 12.000 Euro) statt der bisherigen 6 Prozent.

Wachstumschancengesetz: geplante Änderungen auf dem Prüfstand

Da der Bundesrat zu dem vom Bundestag Ende 2023 verabschiedeten Wachstumschancengesetz den Vermittlungsausschuss angerufen hat, stehen die darin geplanten Steueränderungen noch immer auf dem Prüfstand. Die Pläne betreffen nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern beinhalten auch Erleichterungen beziehungsweise Verbesserungen für Unternehmen. Welche davon letztendlich in Kraft treten, entweder wie geplant oder in veränderter Form, steht auch aufgrund der angespannten Haushaltslage aktuell noch in den Sternen.

Die VLH: Größter Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) ist mit mehr als einer Million Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen bundesweit Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Gegründet im Jahr 1972, stellt die VLH außerdem die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater.

Die VLH erstellt für ihre Mitglieder die Einkommensteuererklärung, beantragt sämtliche Steuerermäßigungen, prüft den Steuerbescheid und einiges mehr im Rahmen der eingeschränkten Beratungsbefugnis nach Steuerberatungsgesetz. Mehr

Content bei Gütsel Online …

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH), mehr …
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon +49632149010
Telefax +496321490149
E-Mail info@vlh.de
www.vlh.de

Externer Inhalt, Location Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH)

Beim Klick auf das Bild wird eine Anfrage mit Ihrer IP Adresse an Google gesendet, Cookies gesetzt und personenbezogene Daten zu Google übertragen und dort verarbeitet, siehe auch die Datenschutzerklärung.
 
Gütsel
Termine und Events

Veranstaltungen
nicht nur in Gütersloh und Umgebung

November 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12
3456789
10111213141516
17181920212223
24252627282930
Dezember 2024
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
293031
Februar 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
232425262728
September 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
282930
November 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1
2345678
9101112131415
16171819202122
23242526272829
30
Dezember 2025
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123456
78910111213
14151617181920
21222324252627
28293031
Februar 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
September 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
27282930
Oktober 2026
So Mo Di Mi Do Fr Sa
123
45678910
11121314151617
18192021222324
25262728293031