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Landesarbeitsgericht Hamm: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden – BeschwerdeverfahrenZoom Button

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Landesarbeitsgericht Hamm: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden – Beschwerdeverfahren

#Landesarbeitsgericht #Hamm: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden – Beschwerdeverfahren

Düsseldorf, 7. Mai 2024

Vor der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm wird am 10. Mai 2024 um 10.30 Uhr ein Beschwerdeverfahren im Rahmen einer Zustimmungsersetzung hinsichtlich einer beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung eines Betriebsratsvorsitzenden verhandelt. Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist ein Bielefelder #Maschinenbau #Unternehmen. Diese Arbeitgeberin beabsichtigt, dem für Betriebsratsarbeit freigestellten Vorsitzenden des für ihren Betrieb zuständigen Betriebsrats eine außerordentliche Verdachtskündigung auszusprechen. Sie beruft sich unter anderem auf den dringenden #Verdacht der unzutreffenden Dokumentation der »Arbeitszeit« und einen dadurch bei ihr aufgrund der Auszahlung von Vergütung für »Mehrarbeitsstunden« entstandenen Vermögensschaden. Der #Betriebsrat hat die Zustimmung zum Ausspruch der beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung nicht erteilt. Die Arbeitgeberin hat daraufhin beim Arbeitsgericht Bielefeld beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Mit ihrem Antrag hat sie vor dem Arbeitsgericht Erfolg gehabt. Das #Arbeitsgericht Bielefeld hat mit Beschluss vom 10. August 2023 die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung des Betriebsratsvorsitzenden nach Paragraph 103, Absatz 2, Betriebsverfassungsgesetz ersetzt. Es hat angenommen, es liege ein dringender Verdacht dahingehend vor, dass der Betriebsratsvorsitzende seine Arbeitszeit falsch erfasst habe und sich durch einen Antrag auf Auszahlung des Arbeitszeitkontos einen ihm nicht zustehenden finanziellen Vorteil verschafft habe. Dagegen richten sich die Beschwerden des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden. Landesarbeitsgericht Hamm, 12 TABV 115/23, Arbeitsgericht Bielefeld, Beschluss vom 10. August 2023, 1 BV 35/23. Mehr

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