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Beim Grillen in der Nachbarschaft gilt es einiges zu beachten. Foto: Von Poll Immobilien GmbH, Informationen zu Creative Commons (CC) Lizenzen, für Pressemeldungen ist der Herausgeber verantwortlich, die Quelle ist der Herausgeber

Von Poll Immobilien: Sommerzeit gleich Grillzeit? Was Mieter und Eigentümer beachten sollten

Von Poll Immobilien: Sommerzeit gleich #Grillzeit? Was #Mieter und #Eigentümer beachten sollten

  • Wichtige Aspekte für stressfreies Grillen: Immissionsschutzgesetz und Regelungen im Mietvertrag sowie in der Hausordnung beachten
  • Das #L#andgericht München urteilte 2023, dass das #Grillen nur viermal im Monat und an den Wochenenden nicht an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erlaubt ist – grundsätzlich gibt es aber keine einheitliche gesetzliche Regelung, wie oft und wann gegrillt werden darf
  • Hausbesitzer genießen auf dem eigenen Grundstück größere Freiheiten, aber auch sie sollten Rücksicht auf #Nachbarn nehmen, um dauerhafte Rauchbelästigungen und Geruchsbelästigungen zu vermeiden

Frankfurt am Main, 16. Juli 2024

In den Sommermonaten beginnt für viele Menschen die Grillsaison. Ob im Garten, auf dem Balkon oder der Terrasse – Grillen ist eine beliebte Freizeitbeschäftigung und bringt Freunde und Familie zusammen. Doch während für die einen das Brutzeln unter freien Himmel ein Genuss ist, löst es bei anderen eher Unbehagen aus. Gerade in Mehrfamilienhäusern und dicht besiedelten Wohngebieten kann die Rauch und Geruchsbildung in der Nachbarschaft schnell lästig werden. Daher ist es wichtig, bestimmte Regeln und Rücksichtsnahmen zu befolgen. Die Von Poll #Immobilien Experten haben einige Punkte und rechtliche Vorgaben zusammengestellt, sodass einem entspannten Grillvergnügen nichts mehr im Wege steht.

Wie oft ist Grillen erlaubt?

Wenn sich Nachbarn durch Rauch und Gerüche belästigt fühlen, kann Grillen im Freien unter bestimmten Umständen zu rechtlichen Problemen führen. Ein Fall aus Bad Tölz (1 S 7620/22 WEG) zeigt, wie wichtig es ist, Konflikte frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Ein Mieter eines Mehrfamilienhauses hatte gegen seinen Nachbarn geklagt, weil er den Rauch von dessen Elektrogrill als unerträglich empfand. Nach einer ersten Niederlage vor dem Amtsgericht Bad Tölz erhielt der Kläger in der Berufung vor dem Münchner Landgericht Recht. Dieses entschied, dass der grillfreudige Nachbar nur noch viermal im Monat und an Wochenenden nicht an zwei Tagen hintereinander grillen darf. Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Dieses Urteil wird als Grundsatzentscheidung angesehen und könnte anderen Gerichten als Orientierungshilfe dienen.

Welche Gesetze und Verordnungen sind beim Grillen relevant?

Das Bundesimmissionsschutzgesetz (»#BImSchG«) regelt, dass Rauchimmissionen und Geruchsimmissionen die Nachbarschaft nicht übermäßig beeinträchtigen dürfen. Bei Verstößen können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Das Gesetz bietet eine Grundlage, um übermäßige Belästigungen durch Grillen zu vermeiden. Im Immobilienrecht ist das Grillen jedoch grundsätzlich nicht geregelt. Es ist also erlaubt, solange keine speziellen Vorschriften wie Mietvertrag oder Hausordnungen dagegensprechen. »Grundsätzlich gibt es keine gesetzliche Regelung, wie oft und wann gegrillt werden darf. Einzelne Urteile sind immer Einzelfallentscheidungen, dennoch sollten Mieter und Eigentümer auf ihre Nachbarn Rücksicht nehmen«, erklärt Beata Von Poll, Mitglied der Geschäftsleitung bei Von Poll Immobilien. Und weiter: »Viele Vermieter, Hausverwaltungen oder Eigentümergemeinschaften schränken das Grillen auf Balkon, Terrasse oder im #Garten auch ein. Einige gestatten das Grillen auf dem #Balkon zweimal in der Woche, andere nur dreimal im Jahr. Mancherorts sind nur #Elektrogrills erlaubt.«

Welche Regeln gelten beim Grillen für #Mieter und #Eigentümer?

Grundsätzlich gibt es beim Grillen keine rechtlichen Unterschiede zwischen Wohnungsmietern und Wohnungseigentümern. Wohnungseigentümer haben nicht mehr Rechte als Mieter und müssen sich ebenso an die Beschlüsse der Eigentümerversammlung halten. Hausbesitzer dagegen haben auf dem eigenen Grundstück häufig mehr Platz und genießen daher größere Freiheiten: Sie dürfen im Garten grillen, so oft und wann sie wollen – solange sie ihre Nachbarn nicht mit #Rauch belästigen. Denn übermäßige Rauchentwicklung kann auch hier als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und eine #Geldstrafe nach sich ziehen.

»In vielen Mietverträgen ist das Grillen auf dem Balkon mit einem #Holzkohlegrill grundsätzlich verboten. Auch hier gilt das Immissionsschutzgesetz, insbesondere in Mehrfamilienhäusern. In solchen Fällen empfiehlt es sich, auf einen Elektrogrill zurückzugreifen«, sagt Beata Von Poll. Und weiter: »Auch Hauseigentümer sollten darauf achten, dass die Rauchbildung des Grills nicht dauerhaft in die benachbarten Grundstücke zieht. Eine gute Kommunikation mit der Nachbarschaft sorgt in den meisten Fällen für ein friedliches Grillvergnügen«, so die Immobilienexpertin von Von Poll Immobilien.

Ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Idstein (Aktenzeichen 3 C 281/19) hat zudem entschieden, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf einen Mindestabstand von zehn Metern zur Grundstücksgrenze beim Grillen einfordern kann. Dieses Urteil zeigt, dass überzogene Forderungen abgewiesen werden können und dass es keine allgemeingültigen Mindestabstände gibt.

Fazit

Grillen ist eine wunderbare Art, in der Sommerzeit kulinarische Köstlichkeiten im Freien zuzubereiten und zu genießen. Gerade Mieter und Wohnungseigentümer, die eng mit ihren Nachbarn zusammenleben, sollten bestimmte Vorgaben zum Schutz vor Rauch und Geruchsbelästigung beachten und sich an die in der Hausordnung oder im Mietvertrag festgelegten Grillzeiten halten. Darüber hinaus ist ein freundliches Gespräch der beste Weg zu einem guten Verhältnis mit den Nachbarn. Das gilt auch für Hauseigentümer. Sie haben zwar mehr Platz und mehr Freiheiten, aber auch sie sollten auf eine moderate Nutzung beim Grillen achten. Generell gilt: Mit etwas Rücksichtnahme und der Beachtung einiger Punkte beim Grillen steht einem gemütlichen Grillfest nichts mehr im Wege.

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Über Von Poll Immobilien GmbH

Die europaweit aktive Von Poll Immobilien GmbH hat ihren Hauptsitz in #Frankfurt am Main. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in der Vermittlung von wertbeständigen Immobilien in bevorzugten Wohn und Geschäftslagen. Mit mehr als 400 Shops und über 1.500 Kollegen ist Von Poll Immobilien, wozu auch die Sparten Von Poll Commercial, Von Poll Real Estate, Von Poll Finance sowie Von Poll Hausverwaltung gehören, in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien, Portugal, Ungarn, Italien, den Niederlanden, Frankreich und Luxemburg vertreten und damit eines der größten Maklerunternehmen Europas. Der #Capital #Makler #Kompass zeichnete Von Poll Immobilien im Oktoberheft 2023 erneut mit Bestnoten aus. Geschäftsführende Gesellschafter sind Daniel Ritter und Sassan Hilgendorf. Zur Geschäftsleitung zählen Beata Von Poll, Tommas Kaplan, Dirk Dosch und Wolfram Gast. Mehr

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